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Ausländerrecht

Aufenthaltserlaubnis

Wichtig für das weitere Verständnis ist zu wissen, dass gem. § 5 in der Regel bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis die sogenannten Allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt werden müssen. Diese sind insbesondere:

  • der Lebensunterhalt muss gesichert sein
  • die Identität muss geklärt sein
  • es darf kein Ausweisungsgrund vorliegen
  • die Passpflicht muss erfüllt werden

Des Weiteren wird in § 5 Abs. 2 S. 1 die Einreise mit dem erforderlichen Visum gefordert.
Hiervon kann in bestimmten Fällen, insbesondere bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, abgewichen werden, § 5 Abs. 2 S. 2. Bei der Frage, ob das Visumverfahren nachzuholen ist oder nicht, spielt auch § 39 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) eine große Rolle. Dort sind verschiedene Fallgestaltungen geregelt, bei denen das Visumverfahren nicht nachgeholt werden muss. Von besonderer praktischer Relevanz sind dabei § 39 Nr. 3 und Nr. 5 AufenthV. Sofern sich die Betroffenen visumfrei im Bundesgebiet aufhalten durften oder im Besitz eines gültigen Schengen-Visums für kurzfristige Aufenthalte oder im Besitz einer Duldung  waren und einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben haben, ist die Nachholung entbehrlich. Dies kann z. B. im Falle einer Eheschließung oder der Geburt eines Kindes der Fall sein.

Auch in den Fällen der Erteilung bestimmter Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 des AufenthG, das heißt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen muss, bzw. kann gem. § 5 Abs. 3 AufenthG von der Erfüllung der Allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen abgesehen werden.