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Ausländerrecht

Duldung (Aussetzung der Abschiebung)

Es gibt viele Gründe, weshalb sich Ausländer nur mit einer Duldung in Deutschland aufhalten.

Ein großer Teil der Geduldeten sind abgelehnte Asylbewerber, deren Abschiebung nicht vollzogen werden kann, zumeist wegen eines fehlenden Reisedokumentes.

Es werden aber auch viele ausgewiesene Personen geduldet, z. B. wegen familiärer Bindungen in Deutschland.

Auch kranke Personen, die im Herkunftsstaat nicht angemessen behandelt werden können und bei denen im Falle einer Abschiebung eine erhebliche Verschlimmerung der Erkrankung droht, sind häufig in Deutschland zu dulden.

Eine Duldung vermittelt keinen rechtmäßigen Aufenthalt. Sie bescheinigt lediglich, dass eine Abschiebung ausgesetzt ist. Deshalb halten viele Betroffene Ihre Situation für ausweglos, da sie regelmäßig vollziehbar ausreisepflichtig sind. Es gibt aber in vielen Fällen doch noch die Möglichkeit eine Aufenthaltserlaubnis zu erlangen. Hier ist insbesondere auf § 25 Abs. 5 AufenthG hinzuweisen, s. o. Gelingt es, eine solche Aufenthaltserlaubnis zu erlangen, so kann in vielen Fällen mittelfristig über § 26 Abs. 4 AufenthG eine Niederlassungserlaubnis, also ein Daueraufenthaltstitel erlangt werden.

Auch über einen Antrag bei der Härtefallkommission, s. o. bei § 23a AufenthG, kann eine Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte Ausländer, für die eine Rückkehr in den Heimatstaat eine besondere Härte darstellen würde, erlangt werden.

Hinzu kommt, dass in unregelmäßigen Abständen sogenannte Altfallregelungen erlassen werden, die langjährig Geduldeten die Möglichkeit zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen eröffnen. Die derzeit gültige Altfallregelung ist in § 104a AufenthG zu finden.

Jugendlichen und Heranwachsenden, die in Deutschland geboren wurden oder vor Vollendung des 14. Lebensjahres eingereist sind, kann bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen über § 25a AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, s. o.

Auch sollte § 18a AufenthG, s. o., im Blick behalten werden, wonach qualifizierten Geduldeten zum Zweck der Beschäftigung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann.

Wie man sieht, stellt eine Duldung keinesfalls immer eine Sackgasse dar. Es gibt vielmehr bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen zahlreiche Möglichkeiten, eine Aufenthaltserlaubnis zu erlangen. Es gibt auch noch weitere Möglichkeiten, als die hier dargestellten, so z. B. § 104b AufenthG oder auch über von der Rechtsprechung entwickelte Konstrukte, wie die des sogenannten faktischen Inländers.