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Ausländerrecht

Daueraufenthaltstitel

§ 9 Niederlassungserlaubnis
Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Vor dem 01.01.2005, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufenthG, erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnisse oder einer Aufenthaltsberechtigungen gelten kraft Gesetzes als Niederlassungserlaubnisse fort.
Einem Ausländer ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

  • er seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
  • sein Lebensunterhalt gesichert ist,
  • er im Regelfall mindestens 60 Monate Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat
  • gewichtige Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder die vom Ausländer ausgehende Gefahr nicht entgegenstehen,
  • ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
  • er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (Niveau B1)
  • er über Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
  • er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine Familienangehörigen verfügt.

Von einigen Voraussetzungen kann in bestimmten Fällen abgesehen werden. So werden z. B. für Kranke und Behinderte, sowie auch für Ehegatten und Auszubildende gewisse Abweichungen zugelassen, so dass unter Umständen nicht alle Voraussetzungen erfüllt werden müssen.
Für Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gelten die in § 26 geregelten Fristen des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis, siehe unten.

§ 9a Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
Diese ist der Niederlassungserlaubnis weitgehend gleich gestellt. Sie eröffnet aber zudem die Möglichkeit zur Weiterwanderung in andere Mitgliedstaaten der EU. In Deutschland wurde dieses Recht mittels § 38 a umgesetzt.
Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ist einem Ausländer zu erteilen, wenn

  • er sich seit fünf Jahren mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält,
  • der Lebensunterhalt durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert ist,
  • er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (Niveau B1)
  • er über Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,
  • gewichtige Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder die vom Ausländer ausgehende Gefahr nicht entgegenstehen und
  • er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine Familienangehörigen verfügt.

Damit sind die Erteilungsvoraussetzungen weitgehend gleich, wie die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG. Auch hier kann in bestimmten Fällen von einigen Erteilungsvoraussetzungen abgesehen werden. Das Erfordernis, dass im Regelfall mindestens 60 Monate Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet worden sein müssen, ist aber nicht zu erfüllen. Dadurch kann es in einigen Fällen leichter sein, die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG zu erhalten, als die Niederlassungserlaubnis nach § 9.

§ 19 Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte
Hochqualifizierten Ausländern kann in besonderen Fällen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zustimmt oder wenn sie nach der Beschäftigungsverordnung zustimmungsfrei erteilt werden kann.
Weitere Voraussetzungen sind, dass die Integrationsfähigkeit gewährleistet scheint und dass der Lebensunterhalt gesichert ist.
Hoch qualifiziert sind insbesondere

  • Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen
  • Lehrpersonen oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion
  • Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung, die ein gesetzlich bestimmtes Mindestgehalt erzielen.

Soweit die beabsichtigte Beschäftigung einem dieser Regelbeispiele entspricht, bedarf die Erteilung der Niederlassungserlaubnis gemäß § 3 Beschäftigungsverordnung nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.

§ 26 Niederlassungserlaubnis für Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis aus   
humanitären Gründen

Gemäß § 26 Abs. 3 ist einem Ausländer, der seit drei Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, weil er als Asylberechtigter anerkannt wurde (§ 25 Abs. 1) oder die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde (§25 Abs. 2) eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Voraussetzung ist, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme nicht vorliegen.

In der Praxis äußerst relevant ist § 26 Abs. 4. Nach dieser Vorschrift kann einem Ausländer, der seit sieben Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen ist, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 S. 2 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen, siehe oben.
Wichtig zu wissen ist, dass auf die Frist des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis von sieben Jahren diverse Voraufenthaltszeiten angerechnet werden können. So ist § 26 Abs. 4 S. 3, wonach Zeiten eines früheren Asylverfahrens Anrechnung finden ebenso zu beachten, wie die Übergangsvorschrift des § 102 Abs. 2, wonach die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung vor dem 1. Januar 2005 Anrechnung findet.
Das Innenministerium Baden-Württemberg hat die Anrechnungsregelungen im Übrigen durch einen Erlass geregelt, der mehr Zeiten als anrechenbar anerkennt, als dies nach dem Gesetzeswortlaut vorgesehen ist. Mit diesem Erlass weicht das Land Baden-Württemberg sogar zugunsten der betroffenen Ausländer von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ab. Gefordert wird nach diesem Erlass aber dennoch ein zumindest dreijähriger Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Bis zu vier Jahre können also in geeigneten Fällen mit anderen Voraufenthaltszeiten aufgefüllt werden.

Erleichterte Voraussetzungen gelten im Übrigen auch für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind. Gemäß § 26 Abs. 4 S. 4 findet in diesen Fällen § 35 entsprechende Anwendung, siehe unten.

§ 28 Abs. 2 Niederlassungserlaubnis für Familienangehörige Deutscher
Dem Ausländer, der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund familiärer Bindungen zu einem deutschen Staatsangehörigen gemäß § 28 Abs. 1 ist, ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

  • er diese Aufenthaltserlaubnis bereits seit drei Jahren besitzt,
  • die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht,
  • kein Ausweisungsgrund vorliegt und
  • er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann (Niveau A1)

Auch hier sind die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 zu beachten, insbesondere die Lebensunterhaltssicherung.
Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, besteht gemäß § 28 Abs. 2 S. 2 ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

§ 35 Eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kinder
Gemäß § 35 Abs. 1 ist einem minderjährigen Ausländer, der im Besitz einer familienbedingten Aufenthaltserlaubnis ist, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist. Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 müssen nicht erfüllt werden.
Gleiches gilt, wenn

  • der Ausländer volljährig und seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist,
  • er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
  • sein Lebensunterhalt gesichert ist oder er sich in einer qualifizierten (hoch-) schulischen oder beruflichen Ausbildung befindet.

Auf die Frist von fünf Jahren können auch hier, wie bei § 26 Abs. 4, Zeiten eines früheren Asylverfahrens ebenso angerechnet werden, wie Zeiten des Besitzes einer Duldung oder Aufenthaltsbefugnis vor dem 1. Januar 2005. Auch hier gilt, dass die derzeitige Erlasslage in Baden-Württemberg weitergehende Anrechnungsmöglichkeiten vorsieht, als sich dies dem Gesetzeswortlaut entnehmen lässt.