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Ausländerrecht

Aufenthaltsbeendigung

Die Regelungen zur Begründung der Ausreisepflicht finden sich in den §§ 50 ff., die zur Durchsetzung der Ausreisepflicht in den §§ 57 ff.
Auf alle Details einzugehen, würde den Rahmen sprengen. Es soll aber dennoch insbesondere auf § 51 Abs. 1 Nr. 7 hingewiesen werden, da viele Ausländer von dieser Regelung keine Kenntnis zu haben scheinen. Hiernach erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers kraft Gesetzes, das heißt ohne dass es einer Entscheidung der Ausländerbehörde bedarf, wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist.

Ausnahmen hierzu finden sich in § 51 Abs. 2 für seit mindestens 15 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Ausländer, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis sind und in § 51 Abs. 3 für im Heimatstaat wehrpflichtige Ausländer.

1. Ausweisung
Der wohl häufigste Fall der Begründung einer Ausreisepflicht ist die Ausweisung. Eine Ausweisung stellt eine ausländerrechtliche Sanktion insbesondere für in Deutschland straffällig gewordene Ausländer dar. Wird eine Ausweisung durch die Ausländerbehörde verfügt, so erlischt gleichzeitig der Aufenthaltstitel, wodurch die Betroffenen vollziehbar ausreisepflichtig werden. Zudem werden sogenannte Sperrwirkungen ausgelöst, was im Übrigen auch durch eine Abschiebung geschieht, unabhängig davon, ob eine Ausweisung verfügt wurde oder nicht. Gemäß § 11 darf ein Ausländer, der ausgewiesen, zurück- oder abgeschoben wurde nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Selbst in Fällen, in denen sonst nach dem AufenthG ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bestünde, darf kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Einzig über § 25 Abs. 5 ist dann noch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis möglich.
Diese Sperrwirkungen sind durch die Ausländerbehörde in der Regel zeitlich zu befristen. Sofern dies nicht bereits in der Ausweisungsverfügung geschehen ist, ist die Befristung bei der Ausländerbehörde zu beantragen. Die Dauer der Sperrwirkungen hängt von verschiedenen Umständen ab, zum Beispiel davon ob schutzwürdige Bindungen zum Bundesgebiet bestehen, aber insbesondere auch davon, ob ein Ausländer „nur“ abgeschoben oder ob auch eine Ausweisung gegen ihn verfügt wurde.
In Fällen einer einfachen Abschiebung, zum Beispiel nach negativem Abschluss eines Asylverfahrens, sind die Sperren in der Regel deutlich geringer, als in Fällen einer Ausweisung. Bei einer Ausweisung wegen begangener Straftaten hängt die Dauer der Sperre neben zu berücksichtigenden schutzwürdigen Belangen insbesondere davon ab, welcher Ausweisungstatbestand erfüllt und welche Strafe verhängt wurde.

§ 54 regelt die Fälle einer zwingenden Ausweisung, § 54 die Fälle, in denen die Ausländer in der Regel auszuweisen sind und § 55 letztlich die Fälle, bei denen die Ausweisung im Ermessen der Ausländerbehörde steht.
Zu beachten ist, dass über § 56 Ausländern ein besonderer Schutz vor einer Ausweisung gewährt wird, wenn sie

  1. eine Niederlassungserlaubnis besitzen und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben oder
  2. eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzen oder
  3. eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjährige eingereist sind und sich mindestens fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben oder
  4. eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, sich mindestens fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben und mit einem der hier mit den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Ausländern in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft leben oder
  5. als Asylberechtigte anerkannt sind oder im Bundesgebiet die Rechtstellung eines ausländischen Flüchtlings genießen.

Genießt ein Ausländer aus einem oder mehreren der vorstehend genannten Gründe besonderen Ausweisungsschutz, so kann er nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden, was in der Regel in den Fällen der §§ 53 und 54 Nr. 5 bis 5b und 7 der Fall ist.
Liegen die Voraussetzungen des § 53 vor, so wird die zwingende Ausweisung zu einer Regelausweisung herabgestuft. Liegen die Voraussetzungen des § 54 vor, so wird die Regelausweisung zu einer Ermessensausweisung herabgestuft.
Für Heranwachsende und Minderjährige enthält § 56 Abs. 2 Begünstigungen.

2. Aufenthaltsbeendigung / Abschiebung
Äußerst wichtig ist es zu wissen, dass auch eine bestands- oder rechtskräftige Ausweisung nicht zwingend zu einer Aufenthaltsbeendigung führen muss. Ist eine Ausweisungsverfügung unanfechtbar geworden, so gelangt man auf die sogenannte Vollzugsebene, auf welcher zu prüfen ist, ob die tatsächliche Aufenthaltsbeendigung auch verhältnismäßig ist. Auch hier spielen die persönlichen und wirtschaftlichen Bindungen im Bundesgebiet eine entscheidende Rolle. Stellen sich die Bindungen im Bundesgebiet im Verhältnis zum Interesse der BRD an der Aufenthaltsbeendigung als gewichtiger dar, kann ein Betroffener trotz unanfechtbarer Ausweisungsverfügung im Bundesgebiet verbleiben. Solch schutzwürdige Bindungen können häufig familiärer Art sein. Es ist aber z. B. auch zu berücksichtigen, was den Betroffenen im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat erwarten würde. Bei langjährigem Voraufenthalt im Bundesgebiet oder gar bei in Deutschland geborenen, bzw. aufgewachsenen Ausländern kann eine Aufenthaltsbeendigung wegen einer Entfremdung vom Heimatstaat unverhältnismäßig sein. Es können noch zahllose weitere Dinge eine Rolle spielen, die es in jedem Einzelfall zu ermitteln gilt.

Wird eine Aufenthaltsbeendigung als unverhältnismäßig angesehen, so wird der Betroffene in aller Regel zunächst im Bundesgebiet geduldet. Wenn die Gründe, die einer Abschiebung entgegenstehen nicht in absehbarer Zeit zu entfallen drohen, kann wieder an einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 gedacht werden.